Scheidungsverfahren
Für eine Scheidung verlangt der Gesetzgeber eine Trennungszeit von mindestens 1 Jahr. So lange sollen die Eheleute mindestens überdenken, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und geschieden werden soll. Das Trennungsjahr ist immer Voraussetzung, unabhängig davon, ob beide Eheleute die Scheidung möchten oder nicht.
Mit dem Scheidungsverfahren ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchzuführen, wenn die Ehe vor mehr als 3 Jahren geschlossen wurde. Die Trennungszeit wird dabei mit eingerechnet!
Alle sonstigen etwaigen Regelungsbedürfnisse wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht etc. finden nur dann Berücksichtigung in einem Scheidungsverfahren, wenn keine außergerichtlichen Lösungen gefunden werden können und einer der Eheleute eine gerichtliche Regelung beantragt.
Eine Scheidung muss nicht zwangsläufig von Streitigkeiten geprägt sein. Für viele Paare kommt auch die sognannte einvernehmliche Scheidung in Frage. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Parteien über die Aufteilung der gemeinsamen Güter einig. Das bedeutet, dass zum Beispiel Aspekte wie der Ehegattenunterhalt oder auch das Sorgerecht und der Kindesunterhalt geklärt und alle anderen wichtigen Entscheidungen bereits gemeinsam getroffen wurden und somit nicht mehr von zwei Anwälten verhandelt werden müssen. Und darin liegt der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung, denn in diesem Fall genügt es, einen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsantrag zu beauftragen. Auch im Hinblick auf die anfallenden Kosten eines Scheidungsverfahrens bedeutet die einvernehmliche Scheidung eine deutlich geringere finanzielle Belastung als eine Scheidung, die von zwei Anwälten durchgeführt werden muss. Allerdings gibt es ein paar Dinge zu berücksichtige, bevor man sich zu diesem Schritt entschließt.
In erster Linie ist zu beachten, dass ein Rechtsanwalt bei einer Scheidung, die mit nur einem Rechtsbeistand durchgeführt wird, nur einen der beiden Ehepartner vertreten kann. Das bedeutet, dass eine der beiden Personen Mandant bzw. Mandantin ist. Bei den jeweiligen Besprechungsterminen dürfen selbstverständlich beide Ehepartner anwesend sein. Allerdings kann nur derjenige, der anwaltlich vertreten ist, den Scheidungsantrag einreichen und auch weitere Anträge stellen.. Der Partner, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann diesen An und Anträgen lediglich zustimmen, da ein Rechtsanwalt nur für einen Ehegatten Anträge stellen darf. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, die Besonderheiten eines Scheidungsverfahrens, das von nur einem Rechtsanwalt durchgeführt wird, zu kennen. Wenden Sie sich bei Fragen gerne direkt an Heike Surkamp. Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Düsseldorf kann sie eingehend beraten, sodass gemeinsam entschieden werden kann, ob ein derartiges Scheidungsverfahren für Sie in Frage kommt.
Im Falle von mehr oder minder heftigen Scheidungsstreitigkeiten tritt Heike Surkamp als Ihre Vertretung auf und verhandelt alle wichtigen Aspekte. Wenden Sie sich auch hierbei gerne direkt an sie.
Darüber hinaus wird in einem ersten Termin besprochen, welche Unterlagen Sie zu den Folgeterminen mitbringen müssen um etwaige Ansprüche, die über das Ehescheidungsverfahren hinausgehen, beispielsweise zum Zugewinn und Unterhalt, ermitteln zu können.